Institut für Graffiti-Forschung:
Graffiti-Entfernung -
Möglichkeiten und
Kosten
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Eine wesentliche Rolle bei der Höhe des Strafausmaßes im Falle einer Verurteilung
wegen Sachbeschädigung/ Schwerer Sachbeschädigung spielt der dabei entstandene Schaden bzw. die Kosten für die Schadensbeseitigung. Die Schadenssummen sind
manchmal unrealistisch hoch
angesetzt.
Es gibt in fast jeder größeren Stadt Deutschlands,
Österreichs und der Schweiz Unternehmen die professionelle
Graffiti-Entfernung anbieten. Das Institut für Graffiti-Forschung
empfiehlt, sich an ein Unternehmen zu wenden, das Beratung,
Begutachtung, Kosteneinschätzung und Hilfestellung bei der Graffiti-Beseitigung zu einem fairen Preis anbietet.
Holen sie Kostenvoranschläge ein oder wenden sie sich an einen seriösen
Farbenhändler, er kann ihnen sagen, welche Materialien zur Beseitigung
geeignet sind!!
Wir hatten für den Raum Österreich einen
Unternehmer gefunden, der jahrelang seine Erfahrungen kostenfrei zur
Verfügung stellte. Nach vielen negativen Erlebnissen mit der Writer-Szene
will er nichts mehr damit zu tun haben. Siehe:
http://www.graffitieuropa.org/strafrecht.htm
Auskünfte bezüglich Rechtsvertretung bei Anklage
wegen Sachbeschädigung, Graffiti in Österreich:
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag: http://www.oerak.or.at/www/getFile.php
Tuchlauben 12, A-1010 Wien, Tel.: (01) 535 12 75-0, E-Mail: rechtsanwaelte@oerak.at
Bürozeiten: Mo - Do 8.00 - 17.15 Uhr, Fr 8.00 - 13.00 Uhr
Auszüge aus dem deutschen Strafgesetzbuch
(Quelle: dejure.org, http://dejure.org/gesetze/StGB
)
§ 303, Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 304, Gemeinschädliche Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden
Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler,
öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Beide Paragrafen wurden 2005 um folgenden Passus
ergänzt: „Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild
einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend
verändert.“
Auszüge aus dem österreichischen Strafgesetz
(Quelle: http://www.ris.bka.gv.at/
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen
§ 125, Sachbeschädigung: Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet
oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 126, Schwere Sachbeschädigung: Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer eine
Sachbeschädigung begeht
- an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch
eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet
ist,
- an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte, einem Grabmal
oder an einer Totengedenkstätte, die sich in einem Friedhof oder einem der Religionsübung dienenden
Raum befindet,
- an einem öffentlichen Denkmal oder an einem Gegenstand, der
unter Denkmalschutz steht,
- an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem,
volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich
in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen
Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet,
- an einer Einrichtung, Anlage oder anderen Sache, die der
öffentlichen Sicherheit, der Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, der
öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft oder dem öffentlichen
Verkehr dient, oder an einer für diesen Verkehr oder sonst für öffentliche Zwecke bestimmten
Fernmeldeanlage,
- an einem Wehrmittel oder an einer Einrichtung oder Anlage, die
ausschließlich oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz
der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, und dadurch die Landesverteidigung oder die Einsatzbereitschaft des Bundesheeres
gefährdet, einen den Zweck eines Einsatzes gefährdenden Mangel an
Menschen oder Material herbeiführt oder den Schutz der Zivilbevölkerung gefährdet, oder
- durch die der Täter an der Sache einen 3 000 Euro übersteigenden
Schaden herbeiführt.
- Wer durch die Tat an der Sache einen 50 000 Euro übersteigenden
Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
ifg, 2010
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